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Begriffliches allgemein Über die Länder & Sprachen Einige Grundlagen des Dolmetschens

Begriffliches, wie es das Rechtswörterbuch von Creifelds erklärt:

Was ist eine Urkunde?
Urkunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist jede in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung. Im strafrechtlichen Sinne umfasst der Urkundenbegriff nicht nur Schriftstücke, sondern alle Gegenstände, die eine Gedankenerklärung enthalten können und dazu geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und den Aussteller erkennen zu lassen.
Öffentliche Urkunden sind solche, die von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (§ 415 I ZPO), zum Beispiel notarielle Urkunden, Gerichtsurteile, Mahnbescheide, Eheverträge, Grundstücksverkaufsverträge usw., aber auch Zustellungsurkunden.
Privaturkunden sind alle anderen, nicht öffentlichen Urkunden, auch wenn die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist, beispielsweise Satzungen, Verträge, Korrespondenz, allgemeine Geschäftsbedingungen usw.
Urkunde ist ein jedes Schriftstück, das zu Beweiszwecken verwendet werden kann (auch der berühmte Bierdeckel; Liebesbriefe usw.)

Wann ist eine Urkunde "echt"?
Grundsätzlich dann, wenn sie von einer Person stammt, welche die Urkunde nach ihrem Inhalt, insbesondere nach der Unterschrift, ausgestellt haben soll.

Was bedeutet "beglaubigte Übersetzung"?
Eine beglaubigte Übersetzung ist solche, die mit der Bescheinigung einer hierzu befugten Person – des Urkundenübersetzers - versehen ist, wonach die Übersetzung ihr fremdsprachliches Original richtig und vollständig wiedergibt. Diese Bescheinigung nennt man "Beglaubigungsvermerk" oder auch "Beglaubigungsformel".
Urkundenübersetzung ist somit die Übertragung einer fremdsprachigen Gedankenäußerung, die im Rechtsverkehr der Zielsprache anstelle der Originalurkunde verwendet werden soll. Trotzdem ist im innerstaatlichen Rechtsverkehr auch das Original wichtig, denn die Übersetzung kann hier nur in Zusammenhang mit der Urschrift verwendet werden.

Was bedeutet "Beglaubigung"?

§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren von Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, dass der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

Was heißt "Beurkundung"?
Das ist die schriftliche Festlegung eines Gedankens.
Eine notarielle Beurkundung nach § 128 BGB wird von einem Notar vorgenommen und ist im Beurkundungsgesetz besonders vorgeschrieben.
Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847)

Falschbeurkundung
Ist im allgemeinen die im Widerspruch zur Wahrheit stehende Beurkundung.
Mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB ist die Bewirkung der öffentlichen Beurkundung unwahrer Tatsachen mit Hilfe eines Beamten, der die Unwahrheit der beurkundeten Tatsachen nicht kennt. Dabei ist die hergestellte Urkunde zwar echt, sie beruht jedoch auf inhaltlich unwahren Tatsachen.
Der öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzer erstellt mit seinem Beglaubigungsvermerk unter seiner Übersetzung eine öffentliche Urkunde - mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Hat er grob fahrlässig oder gar bewusst falsch übersetzt, kann er wegen Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 belangt werden.

Generell gilt:
Zur Übersetzung und Beglaubigung benötigen wir stets die Originalurkunde. Anderenfalls sind wir verpflichtet, einen Vermerk darauf anzubringen, daß es sich bei der Vorlage um

  • a) eine nicht beglaubigte Fotokopie / Fernkopie (Telefax / Telex)
  • b) eine beglaubigte Fotokopie / Fernkopie (Telefax / Telex)
  • c) beglaubigte Abschrift / Ausfertigung

handelt. Fotokopien oder Telefaxvorlagen haben nicht die Kraft einer Urschrift und könnten von Ämtern abgelehnt werden.
Prinzipiell wird eine Urkunde ganz und vollständig übersetzt. Nur in Ausnahmefällen darf der Urkundenübersetzer eine "Auszugsweise Übersetzung" anfertigen, doch ist in diesem Fall darauf zu achten, daß alle Sätze vollständig sind und der Inhalt nicht aus dem Zusammenhang gerissen wird. Die nicht übersetzten Passagen müssen genau gekennzeichnet, benannt und erläutert werden.
Einer Bitte daher, bei Zeugnissen manche Fächer, bei Führerscheinen manche Einträge und Ähnliches nicht zu übersetzen, werden wir nicht entsprechen. In solch einem Fall sagt das Nichtübersetzte mehr über den Inhalt und den Auftraggeber aus, als das, was weggelassen werden sollte.
Radierungen, Korrekturen, nachträgliche Einträge in Urkunden, ob maschinen- oder handschriftlich, sind ebenfalls anzugeben. Wir sind auch nicht befugt, Ihre Namen oder andere Orte in Ihren Urkunden eigenmächtig zu ändern. Sogar die Fehler, die offensichtlich sind, müssen in einem Dokument entsprechend übernommen und ggf. mit einer Fußnote oder einer anschließenden Erklärung versehen werden.

  1. Es gibt nur ein (1) Original. = Urschrift
  2. Gleichzeitig mit Urschrift hergestellte Kopie = Abdruck
  3. Nachträglich hergestellte vollständige Kopie = Abschrift
  4. Abschrift, die den Text der Urschrift nur teilweise wiedergibt = Auszug


Aufenthaltsbewilligung:
Zweck ist vorübergehender Aufenthalt, z.B. für Besuch von Freunden oder Verwandten, eine Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung.
Die Voraussetzung hierzu ist, daß wirtschaftliche Mittel zur Bestreitung der Kosten des Aufenthalts gesichert sind. Die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes ist bereits zu Beginn klar umrissen.

Aufenthaltsbefugnis:
Aufenthalt aufgrund humanitärer, völkerrechtlicher oder politischer Gründe, z.B. Bürgerkrieg im Heimatland, Asylbewerber.

Aufenthaltserlaubnis:
Gibt es zunächst nur befristet. Unbefristet nur wenn seit 5 Jahren eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, ausreichende deutsche Sprachkennt-nisse sowie eine ausreichend große Familienwohnung vorhanden sind.

Aufenthaltsberechtigung:
Voraussetzungen:

  • 8 Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
  • 5 Jahre, wenn der Bewerber früher schon deutsche Staatsangehörigkeit besaß, häusliche Gemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten oder die Anerkennung der Asylberechtigung gegeben sind.

Dieser Titel bietet den höchsten Grad an aufenthaltsrechtlicher Sicherheit. Wer eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, zum Beispiel wenn er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Welcher Aufenthaltstitel erteilt wird, liegt nicht im Ermessen der Behörden, sondern bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck.
Die Aufenthaltsgenehmigung ist der Oberbegriff für die vier oben aufgeführten Aufenthaltstitel. Es gibt sie zum Zweck der Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit, die Voraussetzungen sind jeweils unterschiedlich.

Flüchtling:
Jemand, der aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen seine Heimat eilig verlassen hat oder verlassen musste und dabei seinen Besitz zurückgelassen hat.

Ausweisung:
ist die Rücknahme einer bestehenden Aufenthaltsgenehmigung und hat als Folge die Pflicht zur Ausreise sowie ein Verbot der Wiedereinreise.

Abschiebung:
ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht, setzt also das Fehlen einer Aufenthaltsgenehmigung voraus.

Duldung:
ist KEINE Aufenthaltsgenehmigung, sondern lediglich ein Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen, z.B. auf Abschiebung.

Translation:
ist der Oberbegriff für "Übersetzen und Dolmetschen" – von lat. "translatio" = Übertragung, Versetzung, Verpflanzung.


Über die Länder & die Sprachen

Kroatische – Serbische – Bosnische Sprache (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kroatische_Sprache)
Kroatisch, Bosnisch und Serbisch gehören zur südslawischen Untergruppe des Slawischen Zweigs der Indoeuropäischen Sprachen. Llinguistisch sind sie weitgehend identisch. Früher wurden sie in einer einheitlichen Bezeichnung "Serbokroatisch" genannt.
Kroatisch ist die Muttersprache von ca. 4,8 Millionen Menschen in Kroatien, zusätzlich noch in Teilen Bosniens der Herzogowina – dem Gebiet um Mostar - sowie in Nordost-Bosnien - dem Gebiet um Bosanski Brod. Im Kroatischen wird nur das lateinische Alphabet verwendet.
Serbisch sprechen etwa 10 Millionen Menschen in Serbien, dort ist sie – wie in Montenegro – die Amtssprache, wo sie vorwiegend mit kyrillischem Alphabet, das gleichberechtigt mit dem lateinischen verwendet wird, geschrieben.
Bosnisch wird von etwa 4 Millionen Menschen in Bosnien und Herzegowina als Amtssprache gesprochen.
Das Bosnische beinhaltet, im Vergleich zum Serbischen und Kroatischen, zahlreiche Turkismen: eine hohe Anzahl von Fremd- und Lehnwörtern aus dem Türkischen.
Der Language Code nach ISO 639 ist hr (für Kroatisch), sr (für Serbisch) und bos (für Bosnisch); der Code für "Serbokroatisch" war sh und wurde 2000 abgeschafft.
Zu den südslawischen Sprachen gehören außerdem noch Mazedonisch/Makedonisch, Bulgarisch und Slowenisch.
Die anderen beiden Gruppen der Urslawischen Sprachen sind noch
Ostslawisch (Russisch, Ukrainisch, Weißrussisch) sowie Westslawisch (Tschechisch, Slowakisch, Polnisch, Kaschubisch und Sorbisch)

Zu Kroatien:
Ländername: Republik Kroatien/Republika Hrvatska
Fläche: 56.538 km2
Fläche des territorialen Meeres: 31.067 km2
Bewohner: 4.381.352
Hauptstadt: Zagreb, 770.058 Anwohner (inkl. Der vororte ca. 1 Mio)
Landessprache: Kroatisch (in Gebieten mit starken ethnischen Minderheiten ist daneben Serbisch, Italienisch, Ungarisch Amtssprache)
Küstenlänge: 5.835 km
Anzahl der Inseln, Felsen und Riffe: 1.185 - davon 67 bewohnte Inseln, die beiden größten sind Krk und Cres
Höchster Berggipfel: Dinara 1.831 m/nm
Währung: Kuna (HRK)
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. (Datenquelle: Auswärtiges Amt)

Einige berühmte Kroaten:
MARIN (4. JH) Steinmetz von der Insel Rab, Gründer von San Marino, der ersten Republik in Europa
LUPIS, IVAN (1813-1875) Seeoffizier aus meiner Geburtsstadt Rijeka, Erfinder des Torpedos, der zum ersten Mal 1866 in Whiteheads Fabrik in Rijeka produziert wurde.
PENKALA, SLAVOLJUB (1871-1922) Erfinder des mechanischen Bleistifts und der Füllfeder im Jahr 1906 sowie des ersten zweisitzigen kroatischen Flugzeugs
POLO, MARCO (1254-1324) Venezianischer Abenteurer und Forscher, der nach traditioneller Überlieferung von der Insel Korčula stammt
RUŽIČKA, LAVOSLAV (1887-1976) Chemiker, wirkte in der Schweiz, Nobelpreis für Chemie 1939
PRELOG, VLADIMIR (1906-1998) Chemiker, wirkte in der Schweiz, Nobelpreisträger für Chemie 1975
SCHWARTZ, DAVID (1852-1897) Konstrukteur eines Flugkörpers mit Metallkonstruktion; Ferdinand Zeppelin kaufte seine Arbeiten ab und erschuf auf ihrer Grundlage das Flugschiff, das nunmehr den Namen Zeppelin trägt.
TESLA, NIKOLA (1856-1943) Physiker, wirkte in den USA, einer der größten Erfinder auf dem Gebiet der Elektrotechnik, projektierte das erste Wechselstrom-Wasserkrafterk an den Niagarafällen, schuf die Grundlagen für Radargeräte; nach ihm wird die Maßeinheit für Magnetinduktion benannt (Tesla - T); geboren wurde er Punkt Mitternacht zwischen dem 9. und 10. Juli 1856 in Smiljan, unweit von Gospic
VRANČIĆ, FAUST (1551-1617) Erfinder, Philosoph und Lexikograph; antizipierte eine Reihe technischer Erfindungen, unter anderem auch den Fallschirm
VUČETIĆ, IVAN (1858-1925) einer der Erfinder der Daktyloskopie, einer Methode für Personenidentifizierung aufgrund von Fingerabdrücken
(gefunden bei http://www.adriatic.hr)

Zu Serbien und Montenegro:
Ländername: Serbien und Montenegro (SuM), Srbija i Crna Gora (SCG)
Fläche: 102.173 km²
Hauptstadt: Belgrad (Beograd), ca. 2 Mio Einwohner
Bevölkerung: nach der Volkszählung von 1991 etwa 10,4 Mio Einwohner – davon 9.779.000 in Serbien und 615.000 in Montenegro. Die Hauptstadt ist Belgrad (ca. 1,6 Mio Einwohner). Aufgrund letzter Volkszählung aus dem Jahr 2002 hat Serbien 7.478.820 (ohne die Daten vom Kosovo und Metochien) und Montenegro 650 575 Anwohner, was 92,3 % aller Bewohner der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ausmacht. 82,86 % sind die Serben, dann folgen Ungarn (3,91 %), Bosniaken (1,82), Roma (1,44), Kroaten (0,94), Albaner (0,82), Slowaken (0,79), Walachen (0,53), Rumänen (0,46), Bulgaren (0,27) und andere
Landessprache: Serbisch (geschrieben sowohl in lateinischer wie in kyrillischer Schrift), daneben die Sprachen der Minderheiten, im Kosovo Albanisch und Serbisch als Amtssprachen.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. (Datenquelle: Auswärtiges Amt)

Zu Montenegro:
Fläche: 13.812 km²
Hauptstadt: Podgorica (früherer Name Titograd)
Einwohner: 650 575
Küstenlänge: 293,5 km
Höchster Berggipfel: Bobotov kuk 2.522 m
Währungseinheit: Euro
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. (Datenquelle: Auswärtiges Amt)


Zu Bosnien und Herzegowina:
Ländername: Bosnien und Herzegowina / Bosna i Hercegovina (BiH)
Hauptstadt: Sarajevo (2003 ca. 350.000 Einwohner), davon 68% in der Föderation im Landesteil Föderation von Bosnien-Herzegowina und 32% im Landesteil Republika Srpska
Fläche: 51.129 km2
Landessprache: Bosnisch-Serbisch-Kroatisch, mit lateinischem (bosnisch/kroatisch) und kyrillischem Alphabet (serbisch)
Bevölkerung: 4.354.911 (1991), jetzt nach offiziellen Angaben ca. ca. 3,8 Mio.
Tiefster Punkt: Stadt Neum, 0 m
Höchster Punkt: Maglić, 2386 m
Küstenlinie: 21,2 km
Währung: Konvertierbare Mark (Konvertibilna Marka – KM, Kurs alte DM)
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. (Datenquelle: Auswärtiges Amt)

Am 26.10.1961 wurde dem am 09.10.1892 in Dolac bei Travnik, Bosnien und Herzegowina geborenen Dr. Ivo Andrić für sein 1945 geschriebenes Werk "Na Drini ćuprija" (Die Brücke über die Drina") der Nobelpreis für Literatur verliehen. Er starb am 13. März 1975 in Belgrad.


Ein paar Grundlagen zum Dolmetschen

Art. 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Keiner darf wegen seiner (...) Sprache benachteiligt oder bevorzugt werden.

Gerichtsverfassungsgesetz: Die Gerichtssprache ist deutsch.

§ 184 GVG

  • Die Gerichtssprache ist deutsch.

§ 185 GVG

  1. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
  2. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.

§189 GVG

  1. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten:
    daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
    Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
  2. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.


Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK)
Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3)

Art. 5 EMRK (Menschenrechtskonvention – bei Festnahmen:)

"(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit... Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenem Wege entzogen werden: a) bis f) ...
(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

Art. 6 EMRK: [Recht auf gerichtliches Gehör – Rechte des Angeklagten] ...

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text "minimal rights") / insbesondere (französischer Text "notamment") die folgenden Rechte:

a) unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden;

b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lasen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e) Die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er (der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.